Art 19 JüdMilSeelsVtr
(1) In religiösen Angelegenheiten unterstehen die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen der Leitung und Dienstaufsicht des Militärbundesrabbiners (Artikel 10 Absatz 1 Nummer 2). Dem Zentralrat der Juden in Deutschland obliegt die religiöse Fachaufsicht.
(2) Für die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen als Bundesbeamte oder Tarifbeschäftigte ist
- 1.
- oberste Dienstbehörde das Bundesministerium der Verteidigung,
- 2.
- unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Militärrabbinatsleiter oder die Militärrabbinatsleiterin.
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