Art 20 JüdMilSeelsVtr

Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen sind unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben regelmäßig zu entlassen

1.
bei Wegfall der Anerkennung der Smicha durch den Zentralrat der Juden in Deutschland,
2.
wenn sie aufgrund schwerer Verletzung der religiösen Dienstpflichten das Vertrauen des Zentralrats der Juden in Deutschland endgültig verloren haben oder der Verbleib im Amt geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des religiösen Auftrages oder dem Ansehen des Zentralrats der Juden in Deutschland erheblich zu schaden,
3.
auf Antrag des Militärbundesrabbiners, wenn die Verwendung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen im Dienst eines Landesverbandes oder einer jüdischen Gemeinde im wichtigen Interesse des Landesverbandes oder der Gemeinde liegt oder
4.
auf Antrag des Militärrabbiners bzw. der Militärrabbinerin nach § 33 Bundesbeamtengesetz.

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