Art 2 JüdMilSeelsVtr

(1) Die jüdische Militärseelsorge als Teil der religiösen Betreuung wird im Auftrag und unter Aufsicht des Zentralrats der Juden in Deutschland ausgeübt.

(2) Der Staat sorgt für den organisatorischen Aufbau der Militärseelsorge und trägt ihre Kosten.

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