Art 3 JüdMilSeelsVtr

(1) Die Militärseelsorge wird von Militärrabbinern und Militärrabbinerinnen hauptamtlich ausgeübt.

(2) Zunächst soll eine zur Sicherstellung einer umfassenden Grundbetreuung im In- und Ausland sowie im Rahmen einer Begleitung in Auslandseinsätzen erforderliche Anzahl von Militärrabbinern und Militärrabbinerinnen berufen werden. Diese kann bei einem entsprechenden Bedarf erhöht werden.

(3) Die Aufgaben der Militärseelsorge können von Rabbinern und Rabbinerinnen auch in Nebenfunktion wahrgenommen werden.

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