§ 10 JVKostG
Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung
Die Justizbehörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.
Fußnote(n):
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 21 Satz 2 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.