§ 18 JVKostG
Weitere Fälle der Kostenhaftung
Die Kosten schuldet ferner derjenige,
- 1.
- dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde oder des Gerichts die Kosten auferlegt sind,
- 2.
- der sie durch eine vor der Justizbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat und
- 3.
- der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
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