§ 9 KAEAnO

(1) Die Erhebung von Konzessionsabgaben nach Maßgabe der §§ 2 und 3 dieser Anordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Preisbehörde noch keine Ausnahmebewilligung zur Erhebung der bis zum Tag der Verkündung dieser Anordnung gezahlten, zurückgestellten oder vereinbarten Konzessionsabgabe erteilt hatte.

(2)

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