§ 126 KAGB
Anlagebedingungen
Die Anlagebedingungen der offenen Investmentkommanditgesellschaft sind zusätzlich zum Gesellschaftsvertrag zu erstellen. Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrags. In allen Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen.
Fußnote(n):
(+++ § 126: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.