§ 14 KAGB

Auskünfte und Prüfungen

Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, Gesellschaften in den sonstigen nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsformen für Investmentvermögen, die an ihnen jeweils bedeutend beteiligten Inhaber und Verwahrstellen sowie Auslagerungsunternehmen haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 6 und § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in § 44 Absatz 1 und § 44b des Kreditwesengesetzes genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.

Fußnote(n):

(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 5a, § 51 Abs. 4 Satz 1, § 54 Abs. 4 Satz 1 u. 2, § 66 Abs. 4 Satz 1 u. § 353 Abs. 5 +++)

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