§ 146 KAGB
Firma
Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital muss abweichend von § 4 des Aktiengesetzes die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Fußnote(n):
(+++ § 146: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)
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