§ 157 KAGB

Firma

Die Firma der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „geschlossene Investmentkommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

Fußnote(n):

(+++ § 157: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.