§ 157 KAGB
Firma
Die Firma der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „geschlossene Investmentkommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Fußnote(n):
(+++ § 157: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)
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