§ 159 KAGB

Abschlussprüfung

§ 136 ist auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft anzuwenden. § 136 Absatz 3 Satz 4 ist auf die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht über die Prüfung der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen ist.

Fußnote(n):

(+++ § 159: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)

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