§ 184 KAGB
Verschmelzungsplan
Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger des übertragenden Sondervermögens und der Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder übernehmenden EU-OGAW einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen. Soweit unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sind, handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung findet. Der Verschmelzungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die Art der Verschmelzung und die beteiligten Sondervermögen oder EU-OGAW,
- 2.
- den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die Beweggründe dafür,
- 3.
- die erwarteten Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW,
- 4.
- die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses,
- 5.
- die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses,
- 6.
- den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird,
- 7.
- die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und
- 8.
- bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 1 Absatz 19 Nummer 37 Buchstabe b die Anlagebedingungen oder die Satzung des neuen Sondervermögens oder EU-OGAW.
Fußnote(n):
(+++ § 184: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5, § 191 Abs 1 u. § 281 Abs. 1 +++)
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