§ 188 KAGB

Kosten der Verschmelzung

Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-OGAW noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.

Fußnote(n):

(+++ § 188: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5 u. § 191 Abs 1 +++)

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