§ 192 KAGB

Zulässige Vermögensgegenstände

Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen inländischen OGAW nur die in den §§ 193 bis 198 genannten Vermögensgegenstände erwerben. Edelmetalle und Zertifikate über Edelmetalle dürfen von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für einen inländischen OGAW nicht erworben werden.

Fußnote(n):

(+++ § 192: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5 u. § 218 Satz 2 +++)

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