§ 213 KAGB

Umwandlung von inländischen OGAW

Inländische OGAW dürfen nicht in AIF umgewandelt werden.

Fußnote(n):

(+++ § 213: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5 +++)

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.