§ 242 KAGB

Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts

Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.

Fußnote(n):

(+++ § 242: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.