§ 245 KAGB
Treuhandverhältnis
Abweichend von § 92 Absatz 1 können Vermögensgegenstände, die zum Immobilien-Sondervermögen gehören, nur im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stehen.
Fußnote(n):
(+++ § 245: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)
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