§ 247 KAGB
Vermögensaufstellung
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in der Vermögensaufstellung nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände aufzuführen und dabei Folgendes anzugeben:
- 1.
- Größe, Art und Lage sowie Bau- und Erwerbsjahr eines Grundstücks,
- 2.
- Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote,
- 3.
- Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
- 4.
- Verkehrswert oder im Fall des § 248 Absatz 2 Satz 1 den Kaufpreis,
- 5.
- Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 und des § 234,
- 6.
- wesentliche Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Unterabschnitts erstellten Wertgutachten,
- 7.
- etwaige Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen und
- 8.
- sonstige wesentliche Merkmale der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände.
(2) Bei einer Beteiligung nach § 234 hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in der Vermögensaufstellung anzugeben:
- 1.
- Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft,
- 2.
- das Gesellschaftskapital,
- 3.
- die Höhe der Beteiligung und den Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und
- 4.
- Anzahl der durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder Dritte nach § 240 gewährten Darlehen sowie die jeweiligen Beträge.
Fußnote(n):
(+++ § 247: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)
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