§ 254 KAGB
Kreditaufnahme
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf unbeschadet des § 199 für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, und nur dann aufnehmen und halten, wenn
- 1.
- dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist,
- 2.
- die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist,
- 3.
- die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und
- 4.
- die Grenze nach § 260 Absatz 3 Nummer 3 nicht überschritten wird.
(2) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der Immobilien-Gesellschaft aufgenommenen Kredite bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen.
Fußnote(n):
(+++ § 254: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.