§ 277 KAGB

Übertragung von Anteilen oder Aktien

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in Textform mit den Anlegern zu vereinbaren oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF sicherzustellen, dass die Anteile oder Aktien nur an professionelle und semiprofessionelle Anleger übertragen werden dürfen.

Fußnote(n):

(+++ § 277: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)

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