§ 285 KAGB

Anlageobjekte

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das Investmentvermögen nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

Fußnote(n):

(+++ § 285: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)

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