§ 354 KAGB

Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3

§ 342 Absatz 3 gilt für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geschlossenen Publikums-AIF erst ab dem 22. Juli 2014.

Fußnote(n):

(+++ § 354: Zur Anwendung vgl. § 353 Abs. 5 +++)

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