§ 40 KAGB
Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder
(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kapitalverwaltungsgesellschaften untersagen.
(2) Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2a) Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser verstoßen hat gegen
- 1.
- dieses Gesetz,
- 2.
- das Kreditwesengesetz,
- 3.
- das Wertpapierhandelsgesetz,
- 4.
- das Wertpapierinstitutsgesetz,
- 5.
- das Geldwäschegesetz,
- 6.
- die Rechtsverordnungen, die aufgrund der in den Nummern 1 bis 5 genannten Gesetze erlassen wurden,
- 7.
- 8.
- 9.
- 10.
- 11.
- 12.
- 13.
- 14.
- 15.
- 16.
- 17.
- 18.
- die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55),
- 19.
- die Verordnung (EU) 2019/1238 oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte,
- 20.
- 21.
- 22.
- 23.
- 24.
- 25.
- 26.
- 27.
- 28.
- die zur Durchführung der in den Nummern 21 bis 27 genannten Verordnungen erlassenen Rechtsakte,
- 29.
- 30.
- die sonstigen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Rechtsakte,
- 31.
- die sonstigen zur Durchführung der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Rechtsakte,
- 32.
- die zur Durchführung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2556 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153) geändert worden ist, erlassenen Rechtsakte,
- 33.
- die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2554 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) geändert worden ist, erlassenen Rechtsakte oder
- 34.
- Anordnungen der Bundesanstalt.
(3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Aufsichtsorganmitglieds verlangen und einer solchen Person auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ihrer Persönlichkeit oder ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anleger nicht gewährleistet ist. Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsorgan erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.
Fußnote(n):
(+++ § 40 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 5 Satz 3 +++)
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