§ 42 KAGB
Maßnahmen bei Gefahr
Die Bundesanstalt kann zur Abwendung einer Gefahr in folgenden Fällen geeignete und erforderliche Maßnahmen ergreifen:
- 1.
- bei einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber ihren Gläubigern,
- 2.
- bei einer Gefahr für die Sicherheit der Vermögensgegenstände, die der Kapitalverwaltungsgesellschaft anvertraut sind, oder
- 3.
- beim begründeten Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über die Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht möglich ist.
Fußnote(n):
(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. § 353 Abs. 5 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.