§ 11 KapAusstV
Zusätzliche Risiken
Für Zusatzrisiken zur Lebensversicherung (§ 10 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) bemisst sich die Solvabilitätskapitalanforderung nach den auf die Zusatzrisiken entfallenden Beiträgen. Die Vorschriften des § 3 über den Beitragsindex gelten entsprechend.
Fußnote(n):
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 1 +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 2 +++)
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