§ 12 KapAusstV

Kapitalisierungsgeschäfte

Bei Kapitalisierungsgeschäften nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 4 Prozent der mathematischen Reserven. Diese sind nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu berechnen.

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