§ 2 KapErhStG§8Abs1DV
Sperrfrist
Die Sperrfrist beginnt für Aktien, die vor dem 1. Juli eines Kalenderjahrs überlassen worden sind, am 1. Januar und für Aktien, die nach dem 30. Juni eines Kalenderjahrs überlassen worden sind, am 1. Juli dieses Kalenderjahrs. Die Sperrfrist endet mit Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Tages, an dem die Sperrfrist begonnen hat.
Fußnote(n):
(+++ V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 G v. 22. 12.1983 I 1592 mWv 29.12.1983. Auf Aktien, die vor dem 1.1.1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist die V weiter anzuwenden. +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.