§ 3 KapErhStG§8Abs1DV

Verwahrung

(1) Die Festlegung ist dadurch vorzunehmen, daß die Aktien in Verwahrung gegeben werden

1.
bei dem Arbeitgeber, von dem der Arbeitnehmer die Aktien erworben hat oder bei einem von diesem Arbeitgeber bestellten Treuhänder oder
2.
bei einem Kreditinstitut in Sonderverwahrung oder Sammelverwahrung.

(2) Die Verwahrung ist wie folgt kenntlich zu machen:

1.
Werden die Aktien von dem Arbeitgeber oder einem von ihm bestellten Treuhänder verwahrt, so sind die Verwahrung und die Sperrfrist in geeigneter Form zu vermerken.
2.
Werden die Aktien von einem Kreditinstitut verwahrt, so ist auf dem Streifband des Depots und in den Depotbüchern ein Sperrvermerk für die Dauer der Sperrfrist anzubringen. Bei Drittverwahrung oder Sammelverwahrung genügt ein Sperrvermerk im Kundenkonto beim erstverwahrenden Kreditinstitut.

(3) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut hat der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb der Aktien dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Kreditinstituts darüber vorzulegen, daß die überlassenen Aktien unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 2 Nr. 2 in Verwahrung genommen worden sind.

(4) Ein Wechsel des Verwahrers innerhalb der Sperrfrist ist zulässig.

Fußnote(n):

(+++ V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 G v. 22.12.1983 I 1592 mWv 29.12.1983. Auf Aktien, die vor dem 1.1.1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist die V weiter anzuwenden. +++)

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