§ 26 KAPrüfbV
Angaben zum Sondervermögen
(1) Dem Prüfungsbericht für das Sondervermögen sind insbesondere folgende Angaben voranzustellen:
- 1.
- Name des Sondervermögens,
- 2.
- WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Security Identification Number),
- 3.
- Geschäftsjahr,
- 4.
- Art des Sondervermögens,
- 5.
- Fondsprofil, insbesondere Anlageschwerpunkt nach den Anlagebedingungen, gegebenenfalls der Vergleichsmaßstab,
- 6.
- Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen nach § 96 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,
- 7.
- Name und Sitz der Verwahrstelle und gegebenenfalls des oder der Primebroker,
- 8.
- Name und Sitz der verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft,
- 9.
- Geschäftszeichen und Datum der Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen sowie Datum der Auflegung,
- 10.
- Änderungen der Anlagebedingungen während des Geschäftsjahres und Datum ihres Inkrafttretens,
- 11.
- Name und Sitz von Unternehmen, in die die Portfolioverwaltung ausgelagert wurde,
- 12.
- Zuständigkeit für die Ermittlung des Anteilwertes,
- 13.
- Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach § 101 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Kapitalanlagegesetzbuches,
- 14.
- Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2,
- 15.
- Daten mit besonderer Relevanz für das Sondervermögen, zum Beispiel bei Übernahme des Rechts zur Verwaltung, bei Übernahme aller Vermögensgegenstände, bei Wechsel der Verwahrstelle,
- 16.
- bei Einsatz von Derivaten Angabe, ob der einfache oder qualifizierte Ansatz angewendet wird.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Spezial-AIF anzuwenden. Absatz 1 Nummer 14 ist nicht auf Immobilien-Sondervermögen anzuwenden.
Fußnote(n):
(+++ §§ 26 bis 33: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 +++)
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