§ 7 KassenSichV
Anforderungen an EU-Taxameter
(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden.
(2) Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden. Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:
- 1.
- die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,
- 2.
- den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“,
- 3.
- eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
- 4.
- einen Prüfwert.
(3) Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
- 1.
- die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,
- 2.
- den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“ nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
- 3.
- die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,
- 4.
- den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und
- 5.
- die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
(4) Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. Die Ausstellung des Belegs kann zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Geschäftsvorfall und gegenüber einem nicht an dem Geschäftsvorfall unmittelbar Beteiligten geschehen. Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.
Fußnote(n):
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 1 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.