§ 5 KDAV
Anschriftenbasiertes Ersuchen
Wenn es zur Ermittlung von Rufnummern zu einer bestimmten Anschrift erforderlich ist, kann auch ein anschriftenbasiertes Ersuchen erfolgen. Das Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- 1.
- die Straße und die Hausnummer oder das Postfach,
- 2.
- die Postleitzahl und
- 3.
- den Ort.
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