Anlage 1 KEPFachAusbV
(zu § 5)
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 882 - 884)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
1 | 2 | 3 | |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) | ||
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1) | a) | Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt beschreiben |
b) | Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern | ||
c) | Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen | ||
d) | Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben | ||
1.2 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften (§ 4 Nr. 1.2) | a) | Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben |
b) | den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen | ||
c) | Positionen der eigenen Entgeltabrechnung beschreiben | ||
d) | arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachten | ||
e) | wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellen | ||
f) | lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen | ||
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
1.4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
2 | Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 2) | ||
2.1 | Arbeitsplanung (§ 4 Nr. 2.1) | a) | Arbeitsaufträge erfassen, die eigene Arbeit strukturieren, Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen |
b) | Arbeitstechniken, Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lerntechniken einsetzen | ||
c) | Informationsquellen nutzen | ||
d) | ergonomische Regeln bei der Arbeit beachten | ||
e) | Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation im eigenen Arbeitsbereich vorschlagen | ||
2.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2.2) | a) | betriebsspezifische Software anwenden |
b) | Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten | ||
c) | Daten und Informationen aufgabenbezogen erfassen und bereitstellen | ||
d) | Notwendigkeit der Datensicherung begründen; betriebliche Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen anwenden | ||
e) | Sendungsverfolgungs- und Nachweissysteme anwenden | ||
3 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 3) | ||
3.1 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Nr. 3.1) | a) | die eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksichtigen und kundenorientiert handeln |
b) | im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigen | ||
c) | fremdsprachige Fachbegriffe anwenden | ||
d) | Kundenreklamationen und Beschwerden entgegennehmen und weiterleiten | ||
e) | Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten | ||
3.2 | Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 3.2) | a) | Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert und kooperativ umsetzen |
b) | Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten | ||
c) | zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden | ||
4 | Leistungserstellung (§ 4 Nr. 4) | ||
4.1 | Dienstleistungsangebot (§ 4 Nr. 4.1) | a) | Dienstleistungsangebote der Branche unterscheiden |
b) | Schnittstellen zu Fremdleistungen berücksichtigen | ||
c) | bei der Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirken | ||
4.2 | Rechtliche Rahmenbedingungen (§ 4 Nr. 4.2) | a) | rechtliche Vorschriften beachten und allgemeine Geschäftsbedingungen anwenden |
b) | Regelungen zur Wahrung des Postgeheimnisses und des Datenschutzes anwenden | ||
c) | sendungsbezogene Sicherheitsvorschriften beachten sowie Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen treffen | ||
d) | Gefahrgut identifizieren; sendungsbezogene Gefahrgutvorschriften beachten | ||
e) | Haftungsregelungen beachten | ||
4.3 | Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 4.3) | a) | Qualitätsziele des Unternehmens im eigenen Arbeitsbereich umsetzen |
b) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen | ||
c) | den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten | ||
d) | Einsatzbereitschaft von Arbeitsmitteln gewährleisten | ||
5 | Annahme und Abholung (§ 4 Nr. 5) | a) | Sendungsdokumentationen sowie Übereinstimmung von Sendungen und Aufträgen prüfen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten |
b) | über Preise, Versendungsformen und Versandbedingungen des Ausbildungsbetriebes informieren | ||
c) | Sendungsentgelte berechnen | ||
d) | Aufträge und Sendungen annehmen | ||
e) | verkehrsgeographische Bedingungen berücksichtigen | ||
6 | Umschlag (§ 4 Nr. 6) | a) | Leistungsanforderungen aus den Aufträgen für den Transport ermitteln und Transportmittel wählen |
b) | Sendungen für Weitertransport, Lagerung, Nachsendung und Zustellung sortieren | ||
c) | Sendungen nachbearbeiten, Maße und Gewichte prüfen, Nachentgelte berechnen | ||
7 | Auslieferung (§ 4 Nr. 7) | ||
7.1 | Zustellungsvorbereitung (§ 4 Nr. 7.1) | a) | Auslieferfolge unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und zeitlichen Vorgaben planen |
b) | Sendungen überprüfen und nach Auslieferfolge sortieren | ||
c) | Auslieferungsanforderungen beachten | ||
d) | Sendungen für Transport und Zustellung vorbereiten | ||
e) | Ladungssicherheit berücksichtigen | ||
7.2 | Zustellungsdurchführung (§ 4 Nr. 7.2) | a) | Auslieferungsbestimmungen anwenden |
b) | Sendungen transportieren und zustellen, Zustellungen dokumentieren, ergänzende Dienstleistungen erbringen | ||
c) | Rücklauf unzustellbarer Sendungen gewährleisten | ||
7.3 | Zustellungsnachbearbeitung (§ 4 Nr. 7.3) | a) | Sendungsdokumentationen nachbereiten und Zustellinformationen weiterleiten |
b) | Sendungen für Abholung und wiederholte Zustellung vorbereiten | ||
c) | unzustellbare und nachzusendende Sendungen bearbeiten | ||
d) | Schäden und Mängel feststellen und melden | ||
8 | Kassenführung (§ 4 Nr. 8) | a) | Zahlungen entgegennehmen, Zahlungsvorgänge dokumentieren |
b) | Abrechnungen und Kassenabschluss durchführen | ||
c) | Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Kassenführung begründen |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.