Anlage 2 KEPFachAusbV

(zu § 5)

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 885 - 886)

1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis d,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.1
Dienstleistungsangebot, Lernziel a,
4.2
Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel b,
6.
Umschlag, Lernziele a und b,
7.1
Zustellungsvorbereitung, Lernziele d und e,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsplanung, Lernziele a, b und d,
2.2
Informations- und Kommunikationssysteme,
4.1
Dienstleistungsangebot, Lernziel b,
4.2
Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel c,
4.3
Qualitätssicherung, Lernziel a,
5.
Annahme und Abholung, Lernziel a,
6.
Umschlag, Lernziel c,
7.1
Zustellungsvorbereitung, Lernziele b und c,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz,
2.1
Arbeitsplanung, Lernziel c,
3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
4.3
Qualitätssicherung, Lernziel d,
7.2
Zustellungsdurchführung,
8.
Kassenführung, Lernziel a,
zu vermitteln.

2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.2
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,
4.3
Qualitätssicherung, Lernziel c,
7.3
Zustellungsnachbearbeitung
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele c bis e,
3.2
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
4.2
Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele a und e,
7.1
Zustellungsvorbereitung, Lernziel a,
8.
Kassenführung, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
7.2
Zustellungsdurchführung, Lernziele a und b,
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele e und f,
2.1
Arbeitsplanung, Lernziel e,
4.1
Dienstleistungsangebot, Lernziel c,
4.2
Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel d,
4.3
Qualitätssicherung, Lernziel b,
5.
Annahme und Abholung, Lernziele b bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.
Annahme und Abholung, Lernziel a,
6.
Umschlag, Lernziel c,
fortzuführen.

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