Anlage 2 KEPKfmAusbV

(zu § 5)

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 877 - 878)

1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
6.1
Sendungsbearbeitung, Lernziel a,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsplanung, Lernziele a, b und d,
2.2
Informations- und Kommunikationssysteme,
4.2
Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele a bis c,
6.1
Sendungsbearbeitung, Lernziele b und c,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz,
3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
3.2
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,
6.1
Sendungsbearbeitung, Lernziele d und e,
8.1
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln.

2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel c,
4.1
Dienstleistungsangebot, Lernziel a,
5.3
Verkauf, Lernziele a und b,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsplanung, Lernziel c,
4.2
Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele d und e,
4.3
Qualitätssicherung,
6.2
Disposition, Lernziele a bis g,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.2
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
4.1
Dienstleistungsangebot, Lernziel b,
4.2
Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel f,
5.2
Verkaufsförderung, Lernziel a,
5.4
Kundenpflege,
6.1
Sendungsbearbeitung, Lernziele f und g,
8.1
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele c bis f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
6.1
Sendungsbearbeitung, Lernziele c und e,
fortzuführen.

3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,
7.
Personalwirtschaft
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsplanung, Lernziel e,
3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele d und e,
4.1
Dienstleistungsangebot, Lernziel c,
5.1
Märkte, Zielgruppen,
5.2
Verkaufsförderung, Lernziele b und c,
5.3
Verkauf, Lernziele c und d,
6.2
Disposition, Lernziele h bis k,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und c,
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

8.1
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel g,
8.2
Kosten- und Leistungsrechnung,
8.3
Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
8.1
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d und f,
fortzuführen.

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