Anlage 3 KerIndAusbV
(zu § 17)
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1558 - 1561)
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 16 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 16 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 16 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 16 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 16 Nr. 5) | a) | Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten | 8 | |
b) | technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen | ||||
c) | Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren | ||||
d) | Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden | ||||
6 | Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 16 Nr. 6) | a) | Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen | 8 | |
b) | Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden | ||||
c) | Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten | ||||
d) | Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten | ||||
e) | Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen | ||||
f) | Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen | ||||
g) | Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden | ||||
h) | produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten | ||||
i) | Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | ||||
j) | Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten | ||||
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 16 Nr. 7) | a) | Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen | 16 | |
b) | Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzen | ||||
c) | Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben | ||||
d) | verfahrensbezogene Berechnungen durchführen | ||||
8 | Formgebung und Veredlung (§ 16 Nr. 8) | a) | Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen | 6 | |
b) | Formgebungsverfahren unterscheiden | ||||
c) | Veredlungsverfahren beschreiben | ||||
d) | mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden | ||||
9 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 16 Nr. 9) | a) | Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren | 4 | |
b) | schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen | ||||
c) | Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen | ||||
10 | Trocknen und Brennen (§ 16 Nr. 10) | a) | Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden | 4 | |
b) | Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen | ||||
c) | Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen | ||||
11 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 16 Nr. 11) | a) | betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden | 6 | |
b) | Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren | ||||
c) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen | ||||
d) | Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen | ||||
Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Modelle und Formen entwerfen (§ 16 Nr. 12) | a) | Produkte unter Einbeziehung gestalterischer und ästhetischer Grundlagen entwerfen | 4 | |
b) | für den Modell- und Formenbau relevante produktionstechnische Kriterien, insbesondere Schwindung, Formveränderung und Radien, ermitteln | ||||
c) | Skizzen nach Vorgaben anfertigen | ||||
d) | Modellzeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Schwindungs- und Volumenberechnungen sowie Formveränderungen, anfertigen | 8 | |||
e) | Werkzeuge und Hilfsmittel für die Produktion entwickeln | ||||
2 | Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Modell-, Einrichtungs- und Formenbau (§ 16 Nr. 13) | a) | Arten, Eigenschaften, Lagerung und Verarbeitungsmöglichkeiten, insbesondere von Gipsen, Kunststoffen und Trennmitteln, unterscheiden | 2 | |
b) | Parameter des Gipses und dessen Abbindevorganges bestimmen und einstellen | 4 | |||
c) | Zuschlagstoffe einsetzen | ||||
3 | Herstellen von Werkstücken aus Metall (§ 16 Nr. 14) | a) | Werkstücke durch Anreißen, Körnen und Kennzeichnen vorbereiten | 3 | |
b) | Mess- und Prüfwerkzeuge handhaben | ||||
c) | spanende Metallbearbeitung, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Schleifen, durchführen | ||||
d) | Schablonen herstellen und einsetzen | ||||
4 | Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Gips (§ 16 Nr. 15) | a) | Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen | 9 | |
b) | Bearbeitungsverfahren, insbesondere durch Modellieren, Ziehen und Gravieren, anwenden | ||||
c) | Modelle oder Einrichtungen, insbesondere durch Drehen und Schneiden, herstellen | ||||
d) | Schablonen herstellen und einsetzen | ||||
e) | Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell- oder Modellformvorgabe für zweiteilige Formen herstellen, insbesondere durch Modellieren, Ziehen und Gravieren | 25 | |||
f) | Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell- oder Modellformvorgabe für drei- und mehrteilige Formen, insbesondere unter Beachtung der wirtschaftlichen Arbeitsplanung, herstellen | ||||
g) | Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentieren | ||||
5 | Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Kunststoffen (§ 16 Nr. 16) | a) | Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen | 4 | |
b) | Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwenden | 8 | |||
c) | Modelle oder Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellen | ||||
d) | Schablonen herstellen und einsetzen | ||||
e) | Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und Ergebnisse dokumentieren | ||||
6 | Herstellen von Formen (§ 16 Nr. 17) | a) | Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen | 4 | |
b) | Formen unter Beachtung unterschiedlicher Formgebungsverfahren herstellen | 10 | |||
c) | Formen unter Berücksichtigung der Anlagentechnik herstellen | ||||
d) | Formen auf Funktionsfähigkeit prüfen, beurteilen und optimieren | ||||
e) | Musterprodukte nach vorgegebenen Kriterien prüfen und Formen optimieren | ||||
7 | Trocknen und Lagern (§ 16 Nr. 18) | a) | Modelle oder Einrichtungen trocknen und lagern | 3 | |
b) | Formen trocknen und lagern | ||||
8 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 16 Nr. 11) | a) | Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden | 20 | |
b) | Ergebnisse, insbesondere Maß- und Normabweichungen, dokumentieren | ||||
c) | Produkte nach vorgegebenen Kriterien prüfen | ||||
d) | Modelle, Einrichtungen und Verfahren optimieren |
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