(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1562 - 1565)
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 22 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern (§ 22 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 22 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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4 | Umweltschutz (§ 22 Nr. 4) | - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 22 Nr. 5) | - a)
Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten - b)
technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen - c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren - d)
Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
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6 | Planen und Organisieren von aufgaben unter Beachtung Arbeitsabläufen, betriebswirtschaftlicher Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse verfahren unterscheiden (§ 22 Nr. 6) | - a)
Arbeitsabläufe und Teil- und terminlicher Vorgaben planen - b)
Maschinen nach Fertigungs- - c)
Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten - d)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - e)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - f)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen - g)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden - h)
produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten - i)
Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - j)
Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten
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7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Verwendung nach zuordnen Keramisches Rechnen (§ 22 Nr. 7) | - a)
Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen - b)
Roh- und Hilfsstoffe ihrer und einsetzen - c)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben - d)
verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
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8 | Formgebung und Veredlung (§ 22 Nr. 8) | - a)
Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen - b)
Formgebungsverfahren unterscheiden - c)
Veredlungsverfahren beschreiben - d)
mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden
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9 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 22 Nr. 9) | - a)
Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren - b)
schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen - c)
Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen
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10 | Trocknen und Brennen (§ 22 Nr. 10) | - a)
Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden - b)
Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen - c)
Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen
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11 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 22 Nr. 11) | - a)
betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden - b)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - d)
Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
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Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 |
1 | Vorbereiten keramischer Massen und Glasuren (§ 22 Nr. 12) | - a)
Arbeitsmassen und Glasuren aufbereiten, Proben nehmen, Verarbeitungseigenschaften prüfen und Ergebnisse dokumentieren - b)
Verarbeitungseigenschaften keramischer Massen und Glasuren einstellen
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2 | Herstellen von Einrichtungen (§ 22 Nr. 13) | - a)
Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen - b)
Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwenden - c)
Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellen - d)
Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentieren - e)
Einrichtungen pflegen und lagern
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3 | Herstellen von Arbeitsformen (§ 22 Nr. 14) | - a)
Arten, Eigenschaften und Verarbeitung, insbesondere von Gips und Trennmitteln unterscheiden - b)
Arbeitsformen herstellen, trocknen und lagern - c)
Funktionsfähigkeit der Arbeitsformen prüfen, beurteilen und optimieren
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4 | Keramische Massen formen (§ 22 Nr. 15) | - a)
Rohlinge manuell formen - b)
Formgebungsmaschinen unter Berücksichtigung sicherheittechnischer Vorschriften umrüsten und einrichten - c)
Rohlinge unter Verwendung von Formgebungsmaschinen herstellen
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- d)
Garnierschlicker herstellen, Rohlinge vorbereiten und garnieren - e)
Rohlinge vor und nach dem Trocknen bearbeiten - f)
Rohlinge prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
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5 | Trocken und Brennen (§ 22 Nr. 16) | - a)
Rohlinge oder Halbzeuge für das Brennverfahren vorbereiten - b)
qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentieren - c)
getrocknete oder gebrannte Erzeugnisse prüfen, Fehler dokumentieren und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
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6 | Glasieren und Dekorieren (§ 22 Nr. 17) | - a)
Rohlinge oder Halbzeuge vorbereiten - b)
qualitätsrelevante Parameter ermitteln, einstellen und dokumentieren - c)
Rohlinge oder Halbzeuge glasieren und dekorieren
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7 | Sortieren und Nachbearbeiten (§ 22 Nr. 18) | - a)
Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentieren - b)
Nachbearbeitung durchführen oder veranlassen
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8 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 22 Nr. 11) | - a)
Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden, Ergebnisse dokumentieren - b)
Maß- und Normabweichungen dokumentieren
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