§ 8 KernbrStG

Steueraufsicht

Der Steueraufsicht im Sinn von § 209 der Abgabenordnung unterliegt der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.