§ 8 KfzHV
Fahrerlaubnis
(1) Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuß geleistet. Er beläuft sich bei behinderten Menschen mit einem Einkommen (§ 6 Abs. 3)
- 1.
- bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (monatliche Bezugsgröße) auf die volle Höhe,
- 2.
- bis zu 55 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf zwei Drittel,
- 3.
- bis zu 75 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf ein Drittel
(2) Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.
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