§ 28 KGSG
Einfuhrverbot
Die Einfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn es
- 1.
- von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes aus dessen Hoheitsgebiet verbracht worden ist,
- 2.
- unter Verstoß gegen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, die die grenzüberschreitende Verbringung von Kulturgut einschränken oder verbieten, verbracht worden ist oder
- 3.
- unter Verstoß gegen Abschnitt I Nummer 1 des Protokolls zur Haager Konvention aufgrund eines bewaffneten Konflikts verbracht worden ist.
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