§ 29 KGSG
Ausnahmen vom Einfuhrverbot
Das Einfuhrverbot ist nicht anzuwenden auf Kulturgut, das
- 1.
- sich zum 6. August 2016 rechtmäßig im Bundesgebiet befunden hat, soweit nicht unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union Abweichendes anordnen, oder
- 2.
- zum Schutz vor den Gefahren eines bewaffneten Konflikts im Sinne des Abschnitts II Nummer 5 des Protokolls zur Haager Konvention im Bundesgebiet deponiert werden soll, um es zeitweilig zu verwahren.
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