§ 42 KGSG
Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
(1) Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor zusätzlich zu den Pflichten nach § 41
- 1.
- Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers oder des Auftraggebers festzustellen,
- 2.
- eine Beschreibung und eine Abbildung anzufertigen, die geeignet sind, die Identität des Kulturgutes festzustellen,
- 3.
- die Provenienz des Kulturgutes zu prüfen,
- 4.
- Dokumente, die eine rechtmäßige Ein- und Ausfuhr belegen, zu prüfen,
- 5.
- Verbote und Beschränkungen zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Handel zu prüfen,
- 6.
- zu prüfen, ob das Kulturgut in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen und Datenbanken eingetragen ist, und
- 7.
- eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Erklärung des Einlieferers oder Veräußerers einzuholen, dass dieser berechtigt ist, über das Kulturgut zu verfügen.
(2) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden
- 1.
- für den gewerblichen Buchhandel mit Ausnahme des Antiquariatshandels und
- 2.
- für den gewerblichen Handel mit Bild- und Tonträgern.
(3) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind ferner nicht anzuwenden für Kulturgut,
- 1.
- das kein archäologisches Kulturgut ist und
- 2.
- dessen Wert 2 500 Euro nicht übersteigt.
Fußnote(n):
(+++ § 42 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 3 +++)
(+++ § 42 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 44 Satz 2 +++)
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