§ 43 KGSG
Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn
- 1.
- der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes dieses in Verkehr bringt oder
- 2.
- jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Urheber oder Hersteller erworben hat und es in Verkehr bringt oder
- 3.
- jemand für den Urheber oder Hersteller das von diesem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt.
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