§ 3 KHEntgG
Grundlagen
Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch
- 1.
- ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
- 1a.
- ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,
- 2.
- eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
- 3.
- Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
- 3a.
- ein Pflegebudget nach § 6a,
- 4.
- Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
- 5.
- Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.
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