§ 1 KhWbAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Kerzenherstellers und Wachsbildners und der Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
- § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 32 Wachszieher der Handwerksordnung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.