(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1313 - 1318)
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
mineralische, tierische, pflanzliche und synthetische Wachse, Fette und Öle unter Berücksichtigung von Art und Eigenschaften auswählen - b)
Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Funktion und Eigenschaften auswählen
| 3 | |
- c)
Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Dochte, Lacke, Farben und Duftstoffe, nach rechtlichen Vorgaben und Herstellerangaben lagern und bereitstellen, Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen bei der Lagerung prüfen - d)
Halbfabrikate auswählen, sichtprüfen und bereitstellen - e)
Qualität von Roh- und Hilfsstoffen prüfen - f)
Bestandskontrollen durchführen und Lagerbestand dokumentieren
| | 5 |
2 | Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
manuelle Fertigungsverfahren von Kerzen, insbesondere Gießen, Tauchen und Ziehen, unterscheiden - b)
die bei der Kerzenherstellung anzuwendenden maschinellen Verfahren des Gießens, Pressens und Ziehens unterscheiden - c)
Maschinen und Geräte in Betrieb nehmen
| 4 | |
3 | Auswählen und Verarbeiten von Dochten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Dochte für den Produktionsprozess vorbereiten - b)
Dochte einsetzen und verarbeiten
| 4 | |
- c)
Rund-, Flach- und Spezialdochte unter Berücksichtigung des Brennverhaltens, der Kerzenrohstoffe, technologischer Herstellungsverfahren sowie der Anforderungen an die Kerze auswählen
| | 4 |
4 | Beurteilen des Abbrandes von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Rahmenbedingungen für das Abbrennen von Kerzen entsprechend dem Verwendungszweck unter Berücksichtigung von Brandschutzbestimmungen schaffen - b)
Brennversuche durchführen und dabei Bildung der Brennschüssel, Dochtstand sowie Brenndauer beurteilen, Einfluss von Farben und Lacken auf den Abbrand beurteilen - c)
Rußentwicklung messen und beurteilen - d)
Ergebnisse dokumentieren und Herstellungsprozesse optimieren
| | 2 |
5 | Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Wachse, Paraffine und Fettsäuren aufgrund ihrer Eigenschaften und Verarbeitungsmöglichkeiten auswählen - b)
Kompositionen von Brennmassen auf Grundlage von Rezepturen berechnen und zusammenstellen - c)
Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositionen von Brennmassen unter Berücksichtigung ihres Schmelzpunktes verflüssigen - d)
Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositionen von Brennmassen mit fettlöslichen Farben und Pigmentfarben einfärben
| 6 | |
- e)
Duftstoffe zu Brennmassen und Kompositionen von Brennmassen zufügen
| | 4 |
6 | Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Anregungen sammeln und auswerten, Kreativitätstechniken einsetzen, Urheberrechte und Musterschutzbestimmungen beachten - b)
Konzepte für Formen, Dekore und Verzierungen entwickeln - c)
Skizzen manuell anfertigen - d)
Skizzen manuell unter Berücksichtigung produktionstypischer Maße und Einheiten vergrößern und verkleinern - e)
Skizzen manuell farbig gestalten - f)
Kerzenkörper berechnen und abwickeln - g)
entwickelte Konzepte auf Mantelflächen übertragen und optimieren - h)
Ergebnisse präsentieren
| 6 | |
- i)
betriebliche und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Konzepten prüfen
| | 2 |
7 | Herstellen von Abgussformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Modelle auswählen und vorbereiten - b)
einteilige Modelle rahmen - c)
Abformmassen aus Gips herstellen - d)
einteilige Gipsformen unter Berücksichtigung von Härtevorgängen herstellen - e)
Modelle aus Gipsformen entnehmen - f)
Gipsformen entgraten und ausbessern
| 4 | |
8 | Fertigen von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Kerzen aufgießen, gießen, pressen, tauchen und ziehen - b)
Kerzen von Hand, insbesondere durch Köpfeln und Lochen, bearbeiten - c)
Kerzen schneiden und sägen
| 12 | |
- d)
Produktqualität, insbesondere hinsichtlich Bruchsicherheit, Farbe, Form und Profil, prüfen
| | 2 |
9 | Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Farbmittel und Lacke sowie deren Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
| 2 | |
- b)
Farbmittel und Lacke unter Berücksichtigung von Mischungsregeln mischen - c)
Farbmittel und Lacke zur Verwendung aufbereiten - d)
Farbmittel und Lacke verarbeiten - e)
Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften beachten
| | 3 |
10 | Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Schablonen herstellen - b)
Wachsplatten ziehen - c)
Dekore, insbesondere Schriften, durch Schneiden und Ausstechen anfertigen
| 6 | |
- d)
Intarsien schneiden und legen
| | 6 |
11 | Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Materialien und Zubehörteile zur Verzierung auswählen - b)
Dekore, insbesondere Schriften und Reliefs, auflegen
| 12 | |
12 | Lagern und Kommissionieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Produkte kennzeichnen - b)
Produkte verpacken und etikettieren
| 2 | |
- c)
Produkte lagern, Lagerbedingungen beachten - d)
Produkte für den Versand vorbereiten
| | 2 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Anlagen unter Berücksichtigung von Funktionen und Einsatzmöglichkeiten, insbesondere hinsichtlich elektrischer, elektronischer, hydraulischer und pneumatischer Antriebs- und Steuerungssysteme, auswählen - b)
Anlagen einrichten und umrüsten, Funktionen prüfen sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen - c)
Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie über Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren - d)
Produktionsprozesse steuern und überwachen - e)
Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
| | 10 |
2 | Fertigen von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Kerzenköpfe fräsen - b)
Kerzenfüße fräsen, bohren und konisieren - c)
Kerzenoberflächen glätten - d)
Wachsstockschnüre ziehen
| | 10 |
3 | Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Kerzen mit Ornamenten verzieren - b)
Kerzen mit Farben veredeln - c)
Kerzen mit Lacken veredeln
| | 6 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Entwürfe unter Berücksichtigung von Perspektiven, Proportionen, Rhythmen, Farben und Kontrasten sowie unter Berücksichtigung von Stilkunde, Ornament- und Farbsymbolik gestalten - b)
Entwürfe mit Hilfe digitaler Medien herstellen - c)
rechtliche Regelungen, insbesondere Urheberrecht und Musterschutzbestimmungen, beachten
| | 5 |
2 | Herstellen von Abgussformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Modelle für zweiteilige Abgussformen rahmen - b)
Abformmassen aus Silikon auswählen und herstellen - c)
ein- und zweiteilige Silikonformen herstellen, Härtevorgang beachten - d)
Modelle aus Silikonformen entnehmen - e)
Silikonformen entgraten und ausbessern
| | 3 |
3 | Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Urformen für Dekore, Plastiken und Reliefs modellieren - b)
Wachsplatten veredeln und vergolden - c)
Schriften unter Berücksichtigung der Typografie auswählen, Schriftwirkung beurteilen - d)
Dekore, Plastiken und Reliefs ausbessern, patinieren und bemalen
| | 6 |
4 | Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Kerzen und Reliefs durch Bearbeitung von Oberflächen veredeln - b)
Kerzen zwicken und verzieren - c)
Wachsstöcke legen und verzieren
| | 12 |
Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
| |
2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
|
| | - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| |
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | - a)
Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen - b)
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen - c)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen eigenständig und im Team planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen - d)
Arbeitsschritte festlegen und dokumentieren - e)
Maschinen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren
| 4 | |
- f)
Regeln der Kommunikation anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen - g)
Konflikte im Team lösen
| | 2 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | - a)
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen - b)
Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
| 2 | |
- c)
Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen
| | 2 |
7 | Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | - a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion auswählen - b)
Arbeitsplatz vorbereiten - c)
Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen kontrollieren - d)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen einrichten und in Betrieb nehmen - e)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen bedienen und dabei Roh- und Hilfsstoffe wirtschaftlich einsetzen - f)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen reinigen, pflegen und prüfen - g)
Chemikalien, insbesondere Lösungsmittel, zur Fertigung und Reinigung auswählen, einsetzen und entsorgen - h)
Brandschutzbestimmungen anwenden
|
4 | |
- i)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen umrüsten - j)
Wartungspläne umsetzen - k)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen warten, Maßnahmen zur Wartung ergreifen, Wartung dokumentieren
| | 10 |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) | - a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen - b)
Qualitätsstandards anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren sowie zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - c)
Produkte, insbesondere Maße und Inhaltsstoffe, kennzeichnen
| 3 | |
9 | Kundenorientierung und Beratung (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) | - a)
Auswirkungen des Verhaltens im Umgang mit Kunden berücksichtigen
| 2 | |
- b)
Kunden über das Angebot an Produkten und Dienstleistungen informieren und unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten - c)
Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden - d)
Aufträge entgegennehmen und weiterleiten - e)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen
| | 6 |
10 | Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 10) | - a)
Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit berücksichtigen - b)
an der Ermittlung betrieblicher Kosten- und Leistungsstrukturen mitwirken
| 2 | |
- c)
Kalkulationen von Angeboten nach betrieblichen Vorgaben vorbereiten, insbesondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigen - d)
Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
| | 2 |