§ 4 KiZDAV
Mitteilungspflichten
(1) Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte KG-Stelle teilt der KiZ-Stelle mit,
- 1.
- wenn für ein Kind Kindergeld festgesetzt wird oder
- 2.
- wenn für ein Kind die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält die Daten im Sinne des § 3 Absatz 2.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.