Art 10 KJHG
Übergangsfassung einzelner Vorschriften
(1) Bis zum 31. Dezember 1994 sind abweichend von Artikel 1 in folgenden Fassungen anzuwenden:
- 1.
- "(1) Müttern und Vätern kann im Rahmen der Jugendhilfe Beratung in Fragen der Partnerschaft angeboten werden, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen."
- 2.
- "(2) Im Fall der Trennung oder Scheidung können Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt werden, das als Grundlage für die richterliche Entscheidung über das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung dienen kann."
- 3.
- "(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so kann der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
- 1.
- er wegen berufsbedingter Abwesenheit oder Krankheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
- 2.
- die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,
- 3.
- Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen."
- 4.
- "(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so kann unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl förderlich ist."
- 5.
- § 41 Abs. 1 Satz 1:"(1) Einem jungen Volljährigen kann Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist."
- 6.
- § 41 Abs. 4:"(4) Der junge Volljährige kann auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten werden."
(2) Bis zum 31. Dezember 1994 ist Artikel 1 § 27 Abs. 2 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
"Wenn und soweit die in den §§ 31 und 32 genannten Hilfearten nicht bedarfsgerecht zur Verfügung stehen, sollen sie vorrangig Kindern und Jugendlichen geleistet werden, denen sonst Hilfe zur Erziehung nach § 33 oder § 34 gewährt werden müßte."
(3)
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