§ 6 KlFzKV-BinSch
Urkunden
Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:
- 1.
- in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;
- 2.
- in den Fällen des § 4 Abs. 2
- a)
- der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;
- b)
- das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;
- c)
- das Flaggenzertifikat;
- 3.
- in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein.
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