§ 7 KlFzKV-BinSch
Antrag
(1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5 genannten Organisationen zu beantragen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
- 1.
- Angaben über den Eigentümer:
- a)
- bei natürlichen Personen:Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften,
- b)
- bei juristischen Personen und Behörden:Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Sitzes sowie einen benannten Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und
- c)
- bei Vereinigungen:ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung;
- 2.
- die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;
- 3.
- Angaben über das Fahrzeug:
- a)
- die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;
- b)
- das Baujahr;
- c)
- die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet;
- d)
- den Hersteller, das Fabrikat und die Baunummer oder die internationale Bootsidentifizierungsnummer, soweit diese am Schiffskörper fest angebracht ist;
- e)
- die Motornummer (Seriennummer), den Hersteller, das Fabrikat und die Motorleistung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-Antrieb - soweit vorhanden - auch die Seriennummer des Antriebs;
- f)
- bei Eigentumsänderung das bisherige Kennzeichen;
- g)
- sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung oder die Antriebsart.
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